blue, red, and yellow flag

🇩🇪 Beschleunigtes Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG

(Vorausbeantragung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise nach Deutschland)

📘 Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ermöglicht es qualifizierten Drittstaatsangehörigen, bereits vor der Einreise nach Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigungszwecke zu beantragen. Grundlage hierfür ist § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

❗ Dieses Verfahren kann ausschließlich durch den Arbeitgeber in Deutschland eingeleitet werden und erfordert dessen aktive Mitwirkung.

✅ Wer kann teilnehmen?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der ausländische Facharbeiter hat ein konkretes Arbeitsangebot in Deutschland

  • Der Bewerber besitzt eine anerkannte berufliche oder akademische Qualifikation

  • Der Arbeitgeber in Deutschland erhält eine Vollmacht zur Einleitung des Verfahrens

  • Der Bewerber ist Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes

🧾 Verfahrensschritte im Überblick

1. Arbeitsvertrag & Vollmacht

Die Fachkraft erhält ein verbindliches Arbeitsangebot von einem deutschen Arbeitgeber und stellt eine notariell beglaubigte Vollmacht aus.

Vom Bewerber einzureichen:

  • Reisepasskopie

  • Zeugnisse & Ausbildungsnachweise

  • Lebenslauf

  • Übersetzungen ins Deutsche oder Englische

2. Antrag bei der Ausländerbehörde

Der Arbeitgeber reicht die vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Ausländerbehörde ein und beantragt die Durchführung des beschleunigten Verfahrens.

3. Abschluss der Verfahrensvereinbarung

Die Ausländerbehörde und der Arbeitgeber schließen eine Verfahrensvereinbarung ab.
💶 Gebühr: 411 Euro (vom Arbeitgeber zu tragen)

Diese Vereinbarung enthält Fristen, Zuständigkeiten und Dokumentationspflichten.

4. Anerkennung der Qualifikation (Berufsanerkennung)

Die berufliche Qualifikation der Fachkraft wird auf ihre Gleichwertigkeit mit einer deutschen Ausbildung geprüft. Zuständig sind z. B. IHK FOSA oder ZAB.

⏱ Dauer: ca. 6–8 Wochen
❗ Fehlende oder unvollständige Unterlagen können zu Verzögerungen führen.

5. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV)

Nach erfolgreicher Anerkennung prüft die ZAV:

  • Arbeitsbedingungen (Lohn, Arbeitszeit etc.)

  • Vorrangprüfung (gibt es geeignete Bewerber aus Deutschland oder der EU?)

⏱ Entscheidung meist innerhalb von 2 Wochen

6. Vorabzustimmung der Ausländerbehörde

Nach positiver Prüfung aller Unterlagen stellt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung aus.

7. Visumantrag im Herkunftsland

Die Fachkraft beantragt innerhalb von 3 Wochen ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland.

Erforderliche Unterlagen:

  • Reisepass

  • Vorabzustimmung

  • Arbeitsvertrag

  • Biometrisches Foto

  • Nachweis über Krankenversicherung

  • Lebenslauf

  • Anerkennungsbescheid

⏱ Bearbeitungsdauer des Visums: ca. 3 Wochen

📂 Dokumenten-Checkliste

Vom Arbeitgeber bereitzustellen:

  • Arbeitsvertrag

  • Unternehmensdaten

  • Vollständige Bewerbungsunterlagen

  • Verfahrensvereinbarung (mit 411 € Gebühr)

Vom Bewerber bereitzustellen:

Notarielle Vollmacht

Reisepass

Qualifikationsnachweise

Lebenslauf

Anerkennungsbescheid (wenn vorhanden)

⏱ Zeitlicher Ablauf (Beispiel)

SchrittDauer (Ø)Vorbereitung durch Arbeitgeber1 WocheAntragstellung bei Ausländerbehörde3–4 WochenAnerkennungsverfahren6–8 WochenZustimmung durch ZAV2 WochenVisumtermin & -erteilung3 WochenGESAMTDAUERca. 3 Monate

💼 Unsere Unterstützung

Wir von SSG Stuttgarter Servicegesellschaft mbH begleiten Sie professionell durch den gesamten Prozess:

✔ Dokumentenprüfung & Übersetzung
✔ Kommunikation mit Behörden
✔ Anerkennungsverfahren
✔ Visumantrag & Terminbegleitung
✔ Nachverfolgung und Unterstützung bei Einreise

📞 Beratung & Kontakt: +49 (0)176 24 833 006
📩 info@ssgstuttgart.com